Kopfleiste (Wald, Untersuchungsgebiet, Buchen)

Verein

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Ökologische Forschungsstation Schlüchtern e.V. Er hat seinen Sitz in Schlüchtern.
Die Eintragung soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schlüchtern erfolgen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist der Schutz von Natur und Umwelt. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Fortführung einer langjährigen ökologischen Freilandforschung und die Durchführung umweltpädagogischer Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. In den Verein können aufgenommen werden
    1. natürliche Personen und
    2. juristische Personen.
  2. Der Verein hat
    1. ordentliche Mitglieder (aktive und passive Mitglieder)
    2. Ehrenmitglieder
  3. Der jährlich zu entrichtende Mitgliedsbeitrag wird in der Beitrags- und Geschäftsordnung festgelegt.
  4. Ordentliche Mitglieder erwerben bei satzungsgemäßer Beitragsleistung für Ehegatten und Kinder Anspruch auf Ermäßigung bei beitragspflichtigen Veranstaltungen des Vereins. Die Höhe der Ermäßigung regelt der Vorstand.
  5. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
  6. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch freiwilligen Austritt (Kündigung), der nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen kann und dem Vorstand schriftlich, mindestens vier Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres angezeigt werden muss.
    2. wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und der Vorstand die Kündigung der Mitgliedschaft erklärt. Der Ausschluss wird innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Beschlusses des Vorstandes wirksam.
    3. durch Tod.
  7. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand, wenn es
    1. den Anordnungen des Vereins, soweit diese durch die Satzung begründet sind, nicht Folge leistet.
    2. sonst den Interessen des Vereins zuwider handelt.
  8. Der Ausschluss wird innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Beschlusses des Vorstandes wirksam.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen innerhalb des ersten Quartals des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung
  3. Der Forschungskoordinator

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzendenden, dem Schriftführer, dem Kassierer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Der Vorstand wird in einer Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sitzungen des Vorstandes erfolgen auf Einladung des Vorstandes, sooft es die Geschäfte erforderlich machen. Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes hat der Vorsitzende den Vorstand einzuberufen. Entscheidungen im Vorstand erfolgen durch einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Vorstandssitzung, Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der verbleibende Vorstand eine Ersatzperson für dessen Amt. Diese betreut das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Die Einladung hat mit einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein. Der Mitgliederversammlung obliegen:

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss der Vorstand einberufen, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt hat. Der Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins beschlossen werden sollen. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete besondere Abteilungen und Fachausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen zugeteilten Aufgaben zu erfüllen haben.

§ 8a Forschungskoordinator

Der Forschungskoordinator organisiert die Erhebung und Verwendung der Daten der ökologischen Forschung des Vereins. Er wird vom Vorstand auf drei Jahre gewählt. Gewählt werden können alle Mitglieder des Vereins. Vorstandsmitglieder können zusätzlich zu ihrer Funktion im Vorstand die Funktion des Forschungskoordinators übernehmen. Scheidet der Forschungskoordinator vorzeitig aus, wählt der Vorstands in seiner nächsten Sitzung einen Nachfolger.

§ 8b Beitrags- und Geschäftsordnung

Die Beitrags- und Geschäftsordnung regelt:

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Änderung des Zwecks und Auflösung des Vereins

Änderungen dieser Satzung und Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder in der jeweiligen Jahreshauptversammlung. Eine Vereinsauflösung ist nur möglich, wenn die Jahreshauptversammlung mindestens vier Wochen vorher einberufen wurde. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Ornithologen-Gesellschaft e.V., c/o Institut für Vogelforschung, An der Vogelwarte 21, D-26386 Wilhelmshaven. Sämtliche Mitglieder müssen schriftlich eingeladen werden. Die Einladung hat der Schriftführer zu überwachen, der Auflösungsbeschluss wird nur wirksam, wenn drei Viertel der erschienen Mitglieder zustimmen. Sofern in den Satzungsbestimmungen nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Abgabenordnung.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder unwirksam werden oder hätte die Satzung eine Lücke, so wird die unwirksame Vorschrift bzw. die jeweilige Lücke durch eine gesetzliche Vorschrift ersetzt, die dem Vereinszweck am nächsten kommt.



Erste Fassung
beschlossen: Schlüchtern, 1. September 2003

Dr. Karl-Heinz Schmidt, 1. Vorsitzender
Eberhard Schwarzenberg, stellvertretender Vorsitzender
Barbara Schaumburg-Kurzer, Schriftführer
Matthias Hofmann, Kassierer


letzte Änderung
beschlossen: Schlüchtern, 7. Oktober 2016

Dr. Karl-Heinz Schmidt, 1. Vorsitzender
Olaf Henseler, stellvertretender Vorsitzender
Ramona Schundau, Schriftführerin
Matthias Hofmann, Kassierer
 

PDF-Version der Satzung (38 KB)

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